Fünf Minuten, die alles auf wunderbare Weise verändern können!
Höchst wahrscheinlich sind Sie bereits versichert. Zweifelsohne können ihre bisherigen Verträge gut sein, z. B. wurde ihr Vertrag kürzlich überarbeitet und die Versicherungssummen neu bewertet. Aber auch dann, können Ihnen im Schadenfall böse Überraschungen drohen. Wir konnten im Rahmen unserer genossenschaftlichen Organisation mit verschiedenen Versicherern Sondervereinbarungen treffen, die solche Überraschungen deutlich im Zaum halten. Wir sind überzeugt, dass bei Ihnen einige der nun folgenden Probleme im Schadenfall nicht befriedigend gelöst sind!
1. Das Einhalten gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften
Kennen Sie die Garagenverordnung und halten Sie diese auch ein? Lassen Sie die DGUV U3-Prüfung regelmäßig durchführen? Oder ganz allgemein gefragt: Sind Sie zu 100 % sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeiter bei der Arbeit immer und ausnahmslos alle Regeln, die behördlich bestehen, einhalten (können)? Begünstigt dies einen Schadensfall, kann dies zur Kürzung Ihrer Entschädigung führen. Je nach Schwere Ihres Verschuldens können Sie im Extrem auch ganz leer ausgehen.
2. Unterversicherung
Beim Abschluss einer Inhaltsversicherung wird der Wert der vorhandenen Betriebseinrichtung oft nur geschätzt. Bei Gebäuden wird dieser Wert oft einfach vom Vorvertrag übernommen. Sehr oft werden Neuanschaffungen, bauliche Änderungen etc. nicht beim Versicherer oder dem Betreuer angezeigt. So kann der tatsächlich vorhandene Wert von dem, den man abgesichert hat, schnell abweichen. Im Schadensfall wird grundsätzlich nur in dem Verhältnis erstattet, zu dem Sie auch versichert sind. Je größer der Schaden, umso schmerzhafter oder gar existenzbedrohender ist das Problem dann.
3. Gutachter und Sachverständige
Je größer ein Schaden ist, desto wahrscheinlicher wird es auch, dass Ihr Versicherer einen Gutachter oder Sachverständigen damit beauftragt, den Schlamassel zu besichtigen und den Schaden in Euro und Cent einzuwerten. Nicht wenige Versicherer arbeiten regelmäßig mit denselben Büros zusammen – evtl. ein Grund, dass Gutachter und Kunde oft unterschiedliche Meinungen dazu haben, welche Entschädigungssumme angemessen ist. Beauftragen Sie selbst einen Gutachter für eine zweite Meinung, damit Sie nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, müssen Sie dessen Kosten selbst tragen.
4. Neuwertentschädigung
Meistens ist ihre Inhaltsversicherung auf Neuwertbasis abgeschlossen, um alles Zerstörte Im Schadenfall eben neu anschaffen zu können. Bei der Versicherungssummenbildung ist es deshalb nötig, den entsprechenden Neuwert anzugeben. Eine tatsächliche Neuwertentschädigung findet häufig allerdings nur statt, wenn der Zeitwert noch über 40 % des Neuwertes liegt (sog. Neuwert mit Zeitwertvorbehalt). Darunter wird nur noch der Zeitwert erstattet – der reicht für eine Neuanschaffung natürlich nicht mehr aus. Ob Sie etwas gleichwertiges Gebrauchtes finden können – und dann noch zum verfügbaren Budget – das wird man dann sehen müssen.
5. Sicherungen sind nicht vorhanden oder wurden nicht angewandt
Ab bestimmten Versicherungssummen oder auch grundsätzlich für bestimmte Branchen/Betriebsarten werden regelmäßig bestimmte Sicherungen vertraglich vereinbart. Meist handelt es sich dabei um Alarmanlagen oder Installationen der Brandbekämpfung. Auch einfachere Dinge wie bündige Türschlösser oder eine Mindestlänge des Schließriegels fallen unter den großen Oberbegriff der Sicherungen. Ist eine vereinbarte Sicherung nun in Wirklichkeit gar nicht vorhanden, funktioniert nicht oder wird nicht aktiv geschalten, ist dies bei entsprechender Kausalität ein guter Grund, die Entschädigungsleistung teilweise drastisch zu kürzen.
6. Definition "versicherte Sachen"
Bei einer Sachversicherung ist die wichtigste Sache überhaupt, dass klar ist, was überhaupt versichert ist. Hier können zwischen Kunde und Versicherer sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber bestehen, was versichert ist und was nicht. Hier ist ein Beispiel angebracht: Ein Großhändler für Elektrowaren kauft bei einer Ausstellung sehr günstig einen Container Christbaumschmuck, den er im Weihnachtsgeschäft über ein neues Onlineportal vertreiben will. Nach Anlieferung kommt es zu einem Einbruch, bei dem zum Verwischen von Spuren Feuer gelegt wird. Im Zuge der Schadenregulierung erfolgt keine Erstattung für den zerstörten Christbaumschmuck, da die neue Warengruppe beim Versicherer nicht angezeigt wurde.
7. Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit
Wer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, dessen Handeln wird schnell – und vor allem bei großen Schäden – in die grobe Fahrlässigkeit geschoben. Je nach Schweregrad des (Mit-)Verschuldens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung bei einem Schaden kürzen. Da genügt schon ein vergessenes, gekipptes Fenster, das dem Einbrecher nachts einen einfacheren Einlass in den Betrieb ermöglicht.
8. Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen
Als Kunde haben Sie vor und bei Eintritt des Schadenfalls verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen. Bedingungen eines Vertrags regeln dies unmissverständlich. Problematisch ist dabei meist: Als Kunde ist einem das nicht immer klar bzw. sieht man evtl. nicht, dass man dagegen verstößt. Auch Gefahrerhöhungen (z. B. bestimmte Betriebsarten in der Nachbarschaft) oder Nutzungsänderungen (Gebäude wird z. B. vermietet) können sich negativ auf die Schadenregulierung auswirken. Die böse Überraschung ist auch in einem solchen Fall ggf. eine empfindliche Leistungskürzung.
Wir können diese Probelme für Sie lösen, wenn Sie wollen.
In den beschriebenen Fällen (die Aufzählung ist nicht abschließend!) kann es um Tausende von Euros gehen – oder gar darum, ob Sie einen Schaden komplett alleine tragen müssen. Wir können Ihren Schutz verbessern und das ggf. ohne dass Sie auch nur einen Cent mehr dafür zahlen müssen. Sehr gerne zeigen wir Ihnen auf, welche Lücken derzeit bei Ihnen bestehen und welche Lösungen wir Ihnen ermöglichen können.
Versicherungen sollen einen Zweck erfüllen und das möglichst gut. Nicht mehr und nicht weniger.