Kontrollen der Behörden nehmen zu. Sie kennen das sicher: Ein Restaurant, das zu Stoßzeiten Aushilfen beschäftigt oder ein Handwerksbetrieb, der kurzfristig ein/zwei Handlanger braucht. Schnell verdrängen Unternehmer Bedenken und bezahlen die begehrten Hilfen schnell und unbürokratisch. Meist unbemerkt von den Aufsichtsbehörden.
Die Hannoversche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 04.02.2019 von 549 aufgedeckten Verstößen gegen das Mindestlohngesetz im vergangenen Jahr allein in Niedersachsen. Damit seien die Zahlen im Vergleich zu 2017 um gut 70 % gestiegen. Damals wurden 323 Verstöße gezählt. Im Fokus der Kontrollen bleiben das Baugewerbe sowie Hotels und Gaststätten, schreibt die Zeitung weiter. Dass die Zahlen nicht noch höher sind, liege an der mangelnden Zahl der Zollbeamten. Somit gäbe es auch wenige Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns. Dabei ist das Nichteinhalten des gesetzlichen Mindestlohns kein Kavaliersdelikt. Ebenso wie Schwarzarbeit ist es ein Wirtschaftsdelikt, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Unwissenheit oder kleine Fehler können schnell ein Strafverfahren nach sich ziehen. Das gefährdet nicht nur den guten Ruf, sondern auch den finanziellen Status eines Unternehmens. Denn die Verteidigung gegen so schwerwiegende Vorwürfe durch einen erfahrenen Strafrechtler ist teuer.
Der Ergänzungs-Baustein „Strafrechtsschutz“ schützt Sie vor dem Kostenrisiko eines Strafverfahrens – und ist ein unverzichtbarer Bestandteil Ihrer Risikovorsorge. Als Mindestabsicherung empfehlen wir den Firmen-Rechtsschutz in Verbindung mit dem Straf-Rechtsschutz für Gewerbekunden.
Risikomanagement mit dem Spezial-Strafrechtsschutz
Der Firmen-Rechtsschutz enthält einen Straf-Rechtsschutz. Der gilt aber nur beim Vorwurf der Fahrlässigkeit. Außerdem sind Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen nicht versichert. Mit „Spezial-Strafrechtsschutz“ sind Sie und Ihre Mitarbeiter auch dann abgesichert, wenn sie sich gegen den Vorwurf einer Vorsatztat (inklusive Verbrechen) verteidigen müssen: Zum Beispiel wenn man sie der Steuerhinterziehung, des Betrugs oder der Beschäftigung von Schwarzarbeitern beschuldigt. Der Versicherungsschutz greift, solange keine Verurteilung erfolgt. Mitversichert sind auch freie und externe Mitarbeiter sowie Berater.