Wer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, dessen Handeln wird versicherungstechnisch schnell – und vor allem bei großen Schäden – in die grobe Fahrlässigkeit geschoben. Je nach Schweregrad des (Mit-)Verschuldens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung im Schadenfall kürzen.
Hierzu ein Beispiel:
Im Hinteren Bereich einer Lackiererei ist eine „kalte Ecke“, die ab Herbst mit einem Gas-Heizstrahler zusätzlich beheizt wird. Der Inhaber des Betriebs mischt in diesem Bereich Farbe an und stelltauf die Schnelle eine Dose in unmittelbarer Nähe des Strahlers ab, als er eine Lieferung entgegennehmen muss. Ohne weiter über die Dose nachzudenken, wendet er sich dann wieder seiner Arbeit zu. Durch die Hitzeeinwirkung explodiert die Dose schließlich und verursacht ein Feuer, das unglücklicherweise wegen der Menge an lösungsmittelreichen Arbeitsmittel schnell seinen Weg durch den Betrieb findet. Es entsteht ein Gesamtschaden von 100 000 Euro, von dem kein einziger Cent erstattet wird, da der Schaden ausschließlich auf gedankenloses Fehlverhalten zurückzuführen ist.
Das ist das gute Recht des Versicherers, sofern Bedingungen nichts Günstigeres regeln. So ein Fall kann jeden treffen – denn je mehr Mitarbeiter man hat, desto größer ist die Gefahr einer Unaufmerksamkeit.
Wir haben Zugriff auf spezielle Deckungskonzepte, die sicherstellen, dass bei grob fahrlässig verursachten Schäden mindestens 80 Prozent des Schadens an Sie erstattet werden. Mit vielen Versicherern konnten Regelungen getroffen werden, welche – abhängig von der Schadensumme – noch günstige Erstattungsmodalitäten vorsehen.