Aktuell leben rund 800.000 Pflegebedürftige in den Heimen der Republik. Die Unterbringung in einem Pflegeheim empfiehlt sich immer dann, wenn die Pflege im heimischen Umfeld (bedingt durch den Umfang der Pflegebedürftigkeit, bauliche Gegebenheiten oder mangels Angehöriger im näheren Umkreis ) nicht mehr vernünftig sichergestellt werden kann.
Ein großer Teil der Bestandsimmobilien in Deutschland ist überhaupt nicht auf den Pflegefall seiner Bewohner ausgelegt. Passt in Ihr Badezimmer ein Wannenlift? Kann man einen Rollstuhl neben der Toilette platzieren, um selbst oder mit Hilfe leichter hinüber und wieder herüber zu kommen? Türzargen, Treppen und weitere bauliche Gegebenheiten tragen dann abschließend noch dazu bei, dass es einfach nicht vernünftig zu sein scheint, daheim zu pflegen. Soweit wäre dies auch noch kein großes Problem, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichen würde, die anfallenden Kosten zu decken. Das tun sie aber nicht – und taten sie übrigens noch nie. Die selbst zu erbringenden Zuzahlungen sind in den vergangenen Jahren noch weiter gestiegen.
Die Beträge, die durchschnittlich monatlich aus eigener Tasche zugezahlt werden müssen, schwanken von Bundesland zu Bundesland sehr. Selbst in Sachsen, dem pflegetechnisch preiswertesten Bundesland, sind es aber bereits 1.205 Euro, die im Fall eines Falles irgendwoher kommen müssen. Zur Not auch aus einem eingetragenen Wohnrecht. Dies kommt z. B. bei Paaren, die ohne Trauschein zusammenleben, doch häufiger einmal vor, damit im Fall des Todes des Immobilieneigentümers der verbleibende Partner nicht ohne Weiteres (etwa von den Kindern) des Hauses verwiesen werden kann. Eine durchaus nachvollziehbare Vorkehrung.
Was hierbei aber vergessen wird: Wird der verbliebene Partner pflegebedürftig und muss stationär gepflegt werden, kann von den Eigentümern der Immobilie (z. B. eben den Kindern) verlangt werden, sich entsprechend des Wertes des nicht in Anspruch nehmbaren Wohnrechts an den anfallenden Pflegeheimkosten zu beteiligen. Basis ist hier in der Regel der ortsübliche Mietspiegel. Darauf ist dann zumeist niemand vorbereitet und dieser Anspruch sorgt für familiäre Verstimmung. Da wäre es schon besser, der Eigenanteil könnte aus eigener Tasche bezahlt werden, oder?
Das leistet die gesetzliche Pflegeversicherung bei Vollstationärer Unterbringung
Die gesetzliche Pflegeversicherung darf immer nur als Basisversorgung angesehen werden. Auch nach der letzten Reform hat sich daran nichts geändert. Vor allem die stationäre Pflege bleibt immer eine teuere Sache, wenn man einen Blick auf die Erstattungssätze wirft:
Pflegegrad 1: Zuschuss in Höhe von 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Und dennoch bleibt oftmals ein erheblicher Eigenanteil, der zusätzlich beigesteuert werden muss. Pflege ist eine teure Notwendigkeit, bei der man sich nicht einfach darauf verlassen darf, dass „der Staat“ sich schon darum kümmern wird. Das mag er vorübergehend schon tun, aber Ihre Anghörigen werden so gut es geht finanziell mit ins Boot geholt.
Pflege ist immer ein Familienthema. Gemeinsam besprechen, gemeinsam Vorsorge treffen. Wir helfen!