Ab bestimmten Versicherungssummen (oder auch grundsätzlich für bestimmte Branchen) werden regelmäßig bestimmte Sicherungen vertraglich vereinbart. Meist handelt es sich dabei um Alarmanlagen oder Installationen der Brandbekämpfung.
Auch einfachere Dinge, wie bündige Türschlösser oder eine Mindestlänge des Schließriegels, fallen unter den großen Oberbegriff der Sicherungen. Ist eine vereinbarte Sicherung nun in Wirklichkeit gar nicht vorhanden, funktioniert nicht oder wird nicht aktiv geschalten, ist dies bei entsprechender Kausalität ein guter Grund, die Entschädigungsleistung drastisch zu kürzen. Ein Beispiel dazu: Ein auf Jeans spezialisierter Laden wurde mit der Auflage versichert, dass eine Einbruchmeldeanlage nach VdS-Standard vorhanden ist. Diese ist auch vorhanden und wird sogar regelmäßig in den vorgesehenen Intervallen gewartet. Während eines Urlaubs der Chefin erkrankt die langjährige Mitarbeiterin. In der Folge muss die Auszubildende den Laden für zwei Tage alleine betreiben. Am zweiten Tag vergisst sie in privater Hektik, die Alarmanlage zu aktivieren. Just in dieser Nacht zertrümmern Einbrecher die Scheibe der Eingangstür zum Laden und räumen selbigen leer. Da kein Alarm den/die Täter verscheuchen konnte, wird der Erstattungbetrag entsprechend der Schadenbegünstigung gekürzt. Wir können die Auswirkungen dieses Problems, über das sich erfahrungsgemäß nur sehr wenige Kunden im Klaren sind, stark einschränken.