Auf einer Baustelle sind verschiedene Handwerksfirmen parallel im Einsatz. Aus Unachtsamkeit verletzt einer Ihrer Mitarbeiter den Chef einer Fliesenlegerfirma mit einem Werkzeug leicht am Knie. Ein kleiner Riss in der Hose, ein kleiner Kratzer. Alles wirkt nicht schlimm, tut kaum weh. Folglich entschuldigt man sich und arbeitet weiter – zunächst.
Vier Monate später geht bei Ihnen überraschend eine Schadensersatzforderung ein. Der verletzte Firmenchef wäre seit vier Monaten nicht arbeitsfähig und fordert Verdienstausfall. Dazu kommen Behandlungskosten und diverse Pauschalen für Auslagen, die angefallen sind. Dadurch, dass seit dem Schadenstag so viel Zeit vergangen ist, kann natürlich nicht mehr festgestellt werden, ob der Schadenshergang tatsächlich mit den Forderungen in Einklang zu bringen ist. Hat der Geschädigte eventuell in der Zwischenzeit einen Unfall erlitten, der eigentlich ursächlich für die gesundheitlichen Probleme ist? Wir wissen es nicht. Der Versicherer weiß es nicht und wird es schwerer damit haben, ein klares Bild aufzuzeichnen, als wenn der Schaden gleich gemeldet worden wäre.
Die unverzügliche Meldung eines Schadens ist eine Obliegenheit, die hier verletzt wurde.
Wir können verstehen, warum das passierte. Das ändert aber leider nichts am Problem, denn die Obliegenheitsverletzung kann zu einer massiven Kürzung der Entschädigungsleistung führen.