Der folgende Beitrag richtet sich an Angestellte, Selbstständige und freiberuflich Tätige gleichermaßen. Daher lohnt sich für jeden ein Blick! Absicherungsformen für die Arbeitskraft kennt man bereits. Hierzu zählen Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Grundfähigkeitenversicherung und einige mehr. Eine wichtige Komponente bleibt dabei jedoch oft völlig unbeachtet: das Krankentagegeld!
Nicht jede Krankheit oder jedes Gebrechen stellen Auslöser für die Berufsunfähigkeits-, die Dread-Disease- oder die Grundfähigkeitenversicherung dar. Auch eine Diagnose mit langfristig in Aussicht gestellter Genesung kann zu enormen finanziellen Einbußen führen. Doch wo sind die Deckungslücken genau zu suchen und wie kann man diese schließen?
Bevor wir dieses Thema genauer beleuchten, erlauben Sie mir einen kleinen Hinweis auf unseren Analyseservice, den „Hanser-Versorgungsstatus".
In einem unverbindlichen Erstgespräch nehmen wir alle relevanten Daten auf und erstellen Ihnen auf dieser Basis einen konkreten Versorgungsstatus, der alle eventuell vorhandenen finanziellen Defizite (bei z. B. bei längerer Krankheit, Berufsunfähigkeit, Unfall, Pflegebedürftigkeit, aber auch Ihre tatsächliche finanzielle Situation im Alter) aufzeigt. Unser Ziel ist es, dass Sie nur Verträge abschließen, die Ihren persönlichen Bedarf decken. Denn nicht die Summe Ihrer Verträge entscheidet, ob ihre Existenz heute oder im Alter gesichert ist, sondern ausschließlich das richtige Konzept.
Gerne können Sie umgehend Ihren „Hanser-Versorgungsstatus" anfordern. Hierfür vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin, bei dem wir uns viel Zeit für Sie nehmen können!
Nun aber zurück zu unserem Thema: finanzielle Einbußen bei längerer Krankheit. Um diese Angelegenheit richtig anzugehen, sind mehrere Betrachtungsweisen nötig. Daher sind die folgenden Schilderungen in Fallbeispiele eingeteilt.
Fall 1 – der gesetzlich versicherte Angestellte
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt mindestens sechs Wochen. Danach muss beachtet werden, in welcher Höhe das Krankengeld bezahlt wird. Die Zahlung wird von der jeweiligen Krankenkasse erbracht. Vereinfacht gesprochen sind das 90 Prozent des Nettoeinkommens, 70 Prozent des Bruttoeinkommens oder 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Der niedrigste dieser drei Werte ergibt den Anspruch des Betroffenen. Ein weiteres Problem ist, dass die Krankengeldzahlung der Krankenkasse maximal 78 Wochen erbracht wird, danach entfällt die Zahlung.
Hierzu eine Beispielrechnung:
Musterkunde, Alter 30 Jahre, Bruttoeinkommen 3.000,00 € mtl., Nettoeinkommen 1.956,00 € mtl., 12 Gehälter, kinderlos.
90% vom Nettoeinkommen = 1.760,40 €
70 % vom Bruttoeinkommen = 2.100,00 €
70 % der Beitragsbemessungsgrenze = 3.097,50 €
Unser Musterkunde hat somit Anspruch auf 1.760,40 € brutto Krankengeld monatlich. Davon sind wiederum Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Zieht man Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung ab, verbleibt ein Krankengeld von 1.543,43 € netto monatlich. Durch einen längeren Krankheitsfall entstehen somit finanzielle Einbußen in Höhe von 412,57 € – Monat für Monat.
Fall 2 – der privat versicherte Angestellte und Selbstständige
Hier ist der Absicherungsbedarf besonders hoch. Wer privat krankenversichert ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld und stünde im Krankheitsfall ohne Versicherungsschutz da. Das heißt im Klartext: Das Einkommen bleibt aus, die Beitragspflicht zur privaten Krankenversicherung (und zur Pflegeversicherung) bleibt jedoch nach wie vor bestehen.
Bei der Betrachtung der richtigen Höhe des Tagegeldes ist es somit von enormer Wichtigkeit, dass nicht nur das Einkommen berücksichtigt wird, sondern auch der Beitrag zur privaten Krankenvollversicherung. Auch der Arbeitgeberzuschuss zur Privaten-Krankenvollversicherung für privat versicherte Angestellte sollte unbedingt mit einkalkuliert werden, um alle laufenden Kosten abdecken zu können.
Fall 3 – der freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte und Selbstständige
Für diejenigen, die nicht in die private Krankenvollversicherung wechseln möchten, besteht die Möglichkeit, weiterhin als sog. freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben. Am Umfang der Leistungen ändert sich dadurch nichts. Die Beitragszahlung erfolgt dann z. B. beim Selbstständigen zu 100 % von der jeweiligen Person (Höchstbeitrag im Jahr 2019 von 853,05 € mtl.). In Punkto Krankentagegeld hat der Versicherte jedoch die Wahl zwischen einer privaten Absicherung und der gesetzlichen Krankengeldzahlung.
• Die private Krankentagegeldabsicherung bietet die Möglichkeit, die Versorgungslücken voll abzusichern.
• Die gesetzliche Krankengeldzahlung hingegen beschränkt sich auf den oben unter Fall 1 genannten Satz.
Es bestünde also die Möglichkeit, das Krankengeld zu wählen und mit einem privaten Krankentagegeld aufzufüllen. Diese Entscheidung muss individuell entschieden werden, da der zu entrichtende Beitrag vom Einkommen des jeweiligen Kunden abhängt (maximal 37,13 Euro/Monat). Beachten sollte man in diesem Zusammenhang noch den steuerlichen Aspekt. Als steuerfrei im Sinne des Einkommenssteuergesetzes sind beide deklariert, aber das gesetzliche Krankengeld unterliegt der Steuerprogression. Dies bedeutet, dass die Auszahlung an sich zwar steuerfrei erfolgt, den Steuersatz für das übrige Einkommen jedoch erhöht. Die Frage nach der genauen, für Sie zutreffenden, Auswirkung kann lediglich ein Steuerberater prüfen und sollte dort erfragt werden.
Gehen Sie auf Nummer sicher! Die Krankentagegeldabsicherung kann extreme finanzielle Nachteile einer langen Krankheit abwenden und ist sicherlich günstiger als Sie glauben!
Sie haben Fragen zum Thema oder wünschen weitere Informationen? Sie erreichen uns für eine Terminvereinbarung am Besten per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon!