Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen.
Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft werden, da diese in der Regel den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten!
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