Schäden durch versuchten Einbruch. Grundsätzlich ist es gut, wenn ein Einbruchsversuch scheitert, da dadurch in der Regel größerer Schaden verhindert wird. Dennoch: Wer übernimmt die Schäden am Gebäude, die bei versuchtem Einbruch entstehen?
Winter. Traumhaft verschneite Landschaften, romantische Kaminabende, Christkindlmarktbesuche. Die dunklen Wintermonate läuten jedoch leider auch wieder die Hochsaison für Einbrecher ein. Wie eine Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aus dem Jahr 2017 zeigt, ist die Zahl der Einbruchdiebstähle in den vergangenen Jahren im Bundesgebiet zwar leicht gesunken, doch gerade im Dezember spekulieren Kriminelle auf „fette Beute“ und machen sich das geringe Tageslicht zunutze.
So geschehen auch in unserem Praxisbeispiel:
Als Familie G. aus ihrem Kurzurlaub nach Hause zurückkehrt, entdeckt Frau G. ein aufgehebeltes Badezimmerfenster. Trotz der Befürchtungen, die Familie sei während ihrer Abwesenheit Opfer eines Einbruches geworden, stellt sich beim Überprüfen der Wohnung heraus, dass keinerlei Wertgegenstände entwendet wurden. Offenbar wurde der Täter bei seinem Vorhaben gestört und hatte dieses abgebrochen. Herr G. alarmiert die Polizei. Für Familie G. stellt sich nun die Frage, wer für den entstandenen Schaden am Fenster aufkommen muss, denn der Fensterrahmen ist schwer beschädigt und muss komplett getauscht werden. Natürlich bestünde ein Schadenersatzanspruch gegen den Einbrecher – doch der muss eben erst einmal gefasst werden.
Welche Versicherung bietet hier nun Schutz im Fall dieser Fälle?
a) Hausratversicherung
Da diese Schäden unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen, ist eine Regulierung über die Hausratversicherung möglich. Allerdings muss ersichtlich sein, dass der entstandene Schaden eindeutig auf das Werk eines Einbrechers zurückzuführen ist. Sollten keine Einbruchspuren durch die Polizei festgestellt worden sein, handelt es sich lediglich um eine Sachbeschädigung, die keine Versicherung übernimmt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang immer die Verständigung der Polizei und deren Ermittlungsergebnis. Sie sollten sich unbedingt auch das Aktenzeichen des Vorgangs aushändigen lassen.
b) Gebäudeversicherung
Im Regelfall deckt eine Wohngebäudeversicherung nur die benannten Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder Elementarschäden (je nach gewähltem Umfang) ab. Wir bieten eine Reihe besonders leistungsfähiger Deckungskonzepte und Vereinbarungen mit renommierten Gesellschaften, wodurch auch Schäden durch polizeilich angezeigte Straftaten mitversichert sind. Somit wäre auch über die Gebäudeversicherung eine Regulierung des Schadens denkbar.
Eine Mitversicherung solcher Schäden ist jedoch nur in aktuellen Tarifen möglich. Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung diesen Anforderungen entspricht.
Haben Sie Fragen zum Thema oder wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie kompetent und umfassend.