Eine Mitarbeiterin war im Urlaub. Und was sie leider auch mitgebracht hat, war eine Hepatitis-A-Infektion.
300 Euro für eine Woche Türkei. Natürlich „All Inclusive“ und auch der Flug war mit dabei. Mit diesem Schnäppchen wollte sich eine Bäckereifachverkäuferin eine schöne Urlaubswoche gönnen. Offensichtlich hat man es beim Buffet des Hotels mit der Hygiene aber nicht allzu genau genommen, denn als unschöne Konsequenz fängt sie sich eine Hepatitis-A-Infektion als ungeplantes Andenken ein. Sie erfährt davon bei ihrem Hausarzt, den sie konsultierte, da ihr die ersten Tage nach dem Urlaub regelmäßig übel ist und sie sich permanent schlapp fühlt. Da es ansonsten keine größeren Probleme gibt und sie sich symptomfrei fühlt, arbeitet sie einfach weiter, erwähnt jedoch dann beiläufig einer Kundin gegenüber, womit sie sich im Urlaub infiziert hat.
Besagte Kundin informiert prompt das Gesundheitsamt, welches umgehend die sofortige Betriebsschließung anordnet. Und da für die Bäckerei keine Betriebsschließungsversicherung besteht, muss der Betrieb den Ertragsausfall, die Lohnfortzahlung und die aufwendige Desinfektion auf eigene Kosten stemmen. Sogar die Entsorgung der Ware bleibt am Betriebsinhaber hängen. § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt nämlich unmissverständlich, mit welchen Krankheitsbildern und unter welchen Umständen ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden darf. Diese Regelungen wurden schwerpunktmäßig für lebensmittelproduzierende Betriebe ausgesprochen, gelten jedoch auch für Restaurants, Gaststätten und Hotels. Sogar für Betriebskantinen gilt der Wortlaut des Gesetzes und selbst Personen, die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Besteck, Geschirr und anderen Arbeitsgeräten in Berührung kommen, die bereits eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmitteln möglich machen, sind vom Gesetzestext berücksichtigt.