Landwirte müssen beim Winterdienst auch versicherungstechnisch einiges beachten, um vor Schadenersatzansprüchen geschützt zu sein.
Die Wintermonate werden gerne genutzt, um sich zusätzlicher Einnahmequellen zu widmen. Gern genommen: Räum- und Streudienst! Damit daraus für Sie kein Verlustgeschäft mit teuren Haftungsansprüchen wird, lesen Sie im Folgenden alles Wichtige zum richtigen Versicherungsschutz.
Im Regelfall wird für den Winterdienst eine landwirtschaftliche Zugmaschine verwendet. Da es sich hierbei um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, besteht mindestens eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Dieser Versicherungsschutz bezieht sich aber nur auf landwirtschaftliche Arbeiten und Einsatzzwecke. Ein Winterdiensteinsatz gehört nicht zu den typischen landwirtschaftlichen Arbeiten, deswegen muss unbedingt eine Anmeldung des Winterdienstes beim Versicherer erfolgen.
Werden Sie im Auftrag von Gemeinden oder Landkreisen tätig, fällt meistens kein zusätzlicher Beitrag an. Der Einschluss erfolgt dann beitragsfrei. Lassen Sie sich den Einschluss – auch wenn beitragsfrei – in jedem Falle schriftlich bestätigen. Sind Ihre Auftraggeber Privatpersonen oder Firmen, ist der Einschluss meist mit einem Zusatzbeitrag verbunden. Dadurch erhalten Sie bei Meldung im Regelfall einen sogenannten Nachtrag zum Versicherungsschein, in diesem das Zusatzrisiko „Winterdienst“ dokumentiert wird. Ein weiterer Vorteil der Meldung ist, dass dadurch auch mit dem Schlepper fest verbundene Teile mitversichert sind (z. B. Räumschild und Salzstreuer). Denn durch diese Anbauten können ebenso Dritte geschädigt werden.
Eine der wichtigsten Versicherungen für landwirtschaftliche Betriebe ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Auch diese kommt beim Winterdienst ins Spiel. Kommt der Landwirt seiner Räum- und Streupflicht nicht oder nur verspätet nach, beispielsweise in Folge von Krankheit oder eines Unfalls, sind häufig Schadenersatzforderungen von verletzten Personen oder den Sozialversicherungsträgern die Folge – mit einem nicht kalkulierbaren finanziellen Risiko. Für Ansprüche, die aus Nichterfüllung des Winterdienstes entstehen, tritt nicht die Kraftfahrthaftpflichtversicherung ein. In diesem Fall hilft nur die Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Zuge des Winterdienstauftrags (egal ob als Subunternehmer oder eigenverantwortlich) wird im Regelfall auch die Verkehrssicherungspflicht übernommen. Dafür haftet der Landwirt persönlich und mit dem gesamten Vermögen, bezogen auf Personen- und Sachschäden.
Es gilt daher zwingend, die bestehende Betriebshaftpflicht zu überprüfen. Gerade ältere Versicherungsverträge sind auch summentechnisch nicht auf dem heute empfohlenen Stand. Eine Deckungssumme von fünf Millionen für Personenschäden sollte es mindestens sein!
Auch Abseits des Versicherungsvertrages lässt sich das Risiko von Schadenersatzforderungen minimieren. Wir empfehlen dringend eine Ersatzperson für den Einsatz zu bestimmen und entsprechend einzulernen, sodass die Erfüllung des Winterdienst sichergestellt ist.
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