In diesem Artikel geht es um behördlichen Sicherheitsvorschriften und Ihrem Versicherungsschutz für Betriebseinrichtung und Gebäude. Da Deutschland ein Rechtsstaat ist, regeln Gesetze und Bestimmungen unser aller Miteinander. Und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache. Doch Deutschland hat sich im Laufe der Zeit zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt. Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt alle existierenden Sicherheitsvorschriften. Wie soll sich da „Otto Normalbürger“ stets korrekt verhalten?
Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslandes? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können. Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadensfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben - im extrem Fall sogar bis auf 0 % des Schadens.
Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel einer Garagenverordnung. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 Liter Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun durch einen Kurzschluss in einer Leitung zu einem Brand, der dadurch beschleunigt wird, dass Sie in Unkenntnis der Verordnung mehr als 20 Liter Benzin eingelagert haben, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf das Betriebsgebäude über und die Entschädigung wird nur um 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie somit schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbringen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt ein solches Vorgehen in ihren Entscheidungen. Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschaffen werden – minimieren kann sie jedoch sehr wohl.
Einige unserer Deckungskonzepte (verfügbar für alle existenziellen betrieblichen Versicherungen) nehmen sich unter anderem auch dieser Themen an. Hier bieten wir Ihnen besten Schutz für Ihr betriebliches Hab und Gut. Produktqualität, die Ihnen Ärger erspart, die Ihnen Sicherheit bietet und Ihr Lebenswerk schützt!
Und zum Abschluss wollen wir ein wenig „Fachchinesisch“ für Sie übersetzen: Wann darf der Versicherer „quoteln“?
Unter „quoteln“ versteht man die Kürzung einer Schadensersatzleistung in dem Verhältnis, in dem einem Kunden eine Mitschuld, Pflichtverletzung etc. angerechnet werden kann. Das Recht zur Quotelung im Leistungsfall, sofern eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ergibt sich aus § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner aktuellen Fassung. Diese Neuregelung stellt bereits eine Besserstellung des Kunden dar. Quoteln darf der Versicherer auch dann, wenn z. B. ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder vereinbarte Sicherungen (z. B. Alarmanlage, Safe ...) nicht vorhanden sind oder nicht (richtig) genutzt werden (z. B. vergessen wurde, die Alarmanlage einzuschalten). Der Grad der Quotelung ist seit der Neuregelung in 2008 regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und damit immer ein enormes Risiko für den betroffenen Kunden.